AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Mertzmix GmbH & Co. KG, 70327 Stuttgart

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I. Allgemeines

(1) Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich zu diesen Allgemeinen Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien bis zur Geltung neuer von uns festgelegter Allgemeiner Geschäftsbedingungen.

Änderungen und Ergänzungen erfolgen durch die Geschäftsführung. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen, die hierzu von der Geschäftsführung nicht besonders bevollmächtigt sind, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der Geschäftsführung des Lieferanten bestätigt werden. Etwaige getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers oder im Einzelfall abweichende Vereinbarungen gelten nur insoweit, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

(2) Angebote sind bis zum endgültigen Vertragsschluss freibleibend. Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Gewichtsangaben und Liefermaße sind angenähert und nach bestem Wissen, jedoch ohne Verbindlichkeit, angegeben. Warenbeschreibungen stellen lediglich eine Beschaffenheitsangabe und keine zugesicherte Eigenschaft dar. Der Käufer ist für die richtige Auswahl und Eignung der bestellten Waren allein verantwortlich.

II. Preise

(1) Unsere Preise verstehen sich, sofern im Einzelfall nicht anderes vereinbart, in €/to, zuzüglich der am Tage der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer und beinhalten die derzeitigen Frachtkosten und gesetzlichen Mautgebühren. Erhöhen Sich nach dem Tag des Vertragsabschlusses unsere Material- bzw. Transportkosten, sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu berichtigen. Im Übrigen gilt die bei Vertragsschluss aktuelle Preisliste. Die Preise für Lieferungen frei Baustelle gelten unter der Voraussetzung voller Lkw-Partien, d.h. bei nicht Erreichen der Nutzlast des jeweiligen Fahrzeugs, erfolgt die Berechnung auf Basis der Nutzlast, d.h. Nutzlast ./. Gewicht der Lieferung=Differenz/Mindermenge x Frachtsatz). Fahrzeugarten: 3-Achser(MW)=15 to Nutzlast, 4-Achser (MW)= 18 to Nutzlast, Lastzug(LZ)= 27 to Nutzlast.

(2) Warte- u. Entladezeiten berechnen wir mit 90 €/Std. Es gilt die Zeit von Ankunft Baustelle bis Ende Entladung. 15 min sind frei. Jede angefangene Viertelstunde wird voll berechnet.

(3) Nebenkosten (Straßenbenutzungsgebühren, Verkehrsabgaben, usw.) trägt der Besteller.

4) Für Waren oder Leistungen, die nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder -erhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen, Materialpreissteigerungen oder sonstiger Nebenkosten eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

III. Zahlungsbedingungen

(1) Die Zahlungen sind frei unserer Bankverbindung innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Zahlungen für Bodenverwertung und Dienstleistungen sind nicht skontierfähig und sofort rein netto nach Rechnungsdatum zu leisten.Der Besteller kommt ohne weitere Erklärung 30 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Verzögerungs-schäden bleibt hiervon unberührt.

(2) Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

(3) Wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass der Anspruch des Lieferanten auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, sind wir berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Besteller die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Wir können dem Besteller eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Besteller Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist können wir vom Vertrag zurücktreten. § 323 BGB findet entsprechende Anwendung.

(4) Unsere sämtlichen Forderungen werden - auch bei Stundung - sofort fällig, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers erheblich zu mindern geeignet sind. Wir sind alsdann nach unserer Wahl und nach Fristsetzung berechtigt, die gelieferte Ware zurückzuverlangen, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.

IV. Annahme von Baurestmassen und unbelastetem Erdaushub

(1) Für die Annahme von Baurestmassen und unbelastetem Erdaushub gelten ergänzend zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen die jeweiligen Annahmebedingungen (Betriebsordnung) für die betreffenden Standorte. Diese liegen an der Waage des jeweiligen Standortes zur Einsicht aus.

V. Frist für Lieferungen und Leistungen

(1) Hinsichtlich der Frist für Lieferungen und Leistungen ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung in der zeitlich letzten Fassung maßgebend. Die Einhaltung der Frist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher, vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung, Genehmigung von Plänen, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist für Lieferungen und Leistungen angemessen verlängert.

(2) Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den Liefergegenstand nicht erhalten; die Verantwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Wir werden den Besteller unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstands informieren und, wenn wir zurücktreten wollen, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; wir werden dem Besteller im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.

(3) Die in der Auftragsbestätigung festgelegte Beschaffenheit legt die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest. Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen des Lieferanten, des Herstellers, deren Gehilfen oder Dritter (z.B. Darstellungen von Produkteigenschaften in der Öffentlichkeit) keine diese Leistungs-beschreibung ergänzenden oder verändernden Beschreibungen des Liefergegenstandes.

(4) Für die Anlieferung an eine Baustelle ist eine Zufahrtsstraße und Wendemöglichkeit Voraussetzung, die mit einem Lkw von 40 t befahren werden kann. Ist eine solche Zufahrtsstraße und Wendemöglichkeit nicht vorhanden oder nicht befahrbar, hat der Besteller die entstehenden Mehrkosten zu tragen.

(5) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorher-gesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, wozu auch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen gehören, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung dieses Liefergegenstands von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn die Umstände bei einem Vorlieferanten oder in fremden Betrieben eingetreten sind, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist, soweit diese für uns unvorhersehbar und unvermeidbar sind. Die vorbezeichneten Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.

(6) Wird der Versand des Liefergegenstands auf Wunsch des Bestellers verzögert, so können wir, beginnend 14 Tage nach Anzeige der Lieferbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden tatsächlichen Kosten oder 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefallenen Monat berechnen. Die Verpflichtung des Bestellers zur rechtzeitigen Bezahlung des vereinbarten Preises bleibt hiervon unberührt. Ab Lieferbereitschaft trägt der Besteller das Risiko eines von uns nicht verschuldeten oder zufälligen Untergangs oder einer von uns nicht verschuldeten oder zufälligen Verschlechterung der bestellten Ware.

VI. Gefahrübergang

(1) Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware auf unserem Betriebsgelände verladen oder an die zur Versendung bestimmte Person  ausgehändigt ist, unbeschadet einer etwaigen Übernahme der Frachtkosten durch uns. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten eine Transportversicherung zu marktüblichen Bedingungen abgeschlossen.

(2) Teillieferungen sind zulässig und berechtigen, auch wenn eine einzige Lieferung vereinbart wurde, nicht zur Ablehnung unserer Leistung.

VII. Eigentumsvorbehalt

(1) Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

(2) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass die Zahlung des Gegenwerts des Liefergegenstands an den Besteller erfolgt. Der Besteller hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt. Dem Besteller ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im folgenden „Verarbeitung“ und im Hinblick auf den Liefergegenstand „verarbeitet“) erfolgt für uns; der aus der Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als „Neuware“ bezeichnet. Der Besteller verwahrt die Neuware für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Besteller gehörenden Gegenständen steht uns Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Gegenstands zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind wir uns mit dem Besteller darüber einig, dass der Besteller uns Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstands zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.

(3) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstands oder der Neuware tritt der Besteller hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstands entspricht. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

(4) Verbindet der Besteller den Liefergegenstand oder die Ware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an uns ab.

(5) Bis zum Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen befugt. Der Besteller wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an uns weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Arbeitsunfähigkeit des Bestellers, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.

(6) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

(7) Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen.

(8) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Besteller steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

(9) Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstands/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung unsererseits, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

VIII. Haftung für Mangel und Haftungsbegrenzungen

(1) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

(2) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(3) Wir sind im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neulieferung bzw. – Herstellung verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung (Nachbesserung) fehl, so steht dem Besteller das Recht zu, zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.

Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung (Neuleistung) steht in jedem Falle uns zu. Will der Besteller Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen 2. Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

(4) Wir haften in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit von uns oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unsere Haftung ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Bestellers, z. B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird. Die Regelungen der vorstehenden Absätze 1 und 2 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug und Unmöglichkeit bestimmt sich jedoch nach Ziff. 5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(5) Wir haften bei Verzögerung und Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von uns oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

Im Übrigen wird unsere Haftung wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 5 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Unsere Haftung wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wird auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag wegen Unmöglichkeit bleibt unberührt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(6) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängel der Lieferung – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt 5 Jahre. Die Verjährungsfristen nach vorstehendem Absatz gelten auch für sämtliche Schadensersatz­ansprüche gegen uns, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Die Verjährungsfrist nach Abs. 1 und 2 gelten mit folgender Maßgabe: Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes. Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben. Wurde der Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Abs. 1 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß §§ 438 Abs. 3 bzw. 634 a Abs. 3 BGB, wenn nicht ein anderer Ausnahmefall nach diesem Absatz 3 vorliegt.

Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zu dem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme. Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(7) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

IX. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist Stuttgart, wobei Stuttgart auch Erfüllungsort für die Zahlung ist, soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des § 14 BGB ist.

X. Gerichtsstand und Rechtsordnung

 (1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des deutschen internationalen Privatrechts.

(2) Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz unseres Unternehmens in Stuttgart.

(3) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.

Diese AGB gelten ab 06. Dezember 2021 und ersetzen alle vorherigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Stand: 02.12.2021

 

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